Datenschutz ist Chefsache
Das Unternehmen vor Schaden durch unnötige Fehler oder Datenklau zu bewahren.
Verschiedene Gesetze legen fest, dass eine klare Haftung bei der Geschäftsführung zu sehen ist, was Datensicherheit und Datenschutz betrifft.
§ 9 BDSG: Kontrolle von Zugriff, Übermittlung und Verfügbarkeit von Daten.
§ 88 TKG, § 206 StGB: Schutz des Fernmeldegeheimnisses.
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§ 91 Abs. 2 AktG (Innenhaftung): Pflicht zum Risikomanagement.
§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG (Innenhaftung): Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Manchen erscheint es nahezu unmöglich, in jedem Bereich alles Notwendige zu tun. Dennoch ist eine eher schädliche Reaktion jene, zu denken, dass hier nichts geschehen kann.
Die tagesaktuellen Meldungen in den verschiedensten Medien zeigen ein anderes Bild und allein der Rufschaden durch derlei Berichterstattung ist mehr als schmerzhaft für den Unternehmenserfolg.





