
AGG Arbeitnehmerdatenschutz Audit Aufsichtsbehörde Auskunftsersuchen BDSG Bereichsspezifische Gesetze BvD e.V. Coaching Datenschutz Datenschutzbeauftragte Datenschutz geht zur Schule Düsseldorfer Kreis Ehrenamtlich ELENA Fachkunde Geschäftsführung Grundgesetz Haftung hartnäckig Hinweise initiativ internationaler Datentransfer IP Adresse IT klärend Kompetenzenbilanz Kongress Konzern Mitarbeiterüberwachung Moderation Netzwerken Potential Prozessbegleitung Risikomanagement Schulung Schwachstellen Sicherheit TMG TÜV Unternehmer Vorratsdatenspeicherung Vortrag Workshop XING
WP Cumulus Flash tag cloud by Roy Tanck and Luke Morton requires Flash Player 9 or better.
Impressumspflicht von Unternehmen in einer Social Community Präsenz
Ein Urteil des Landgerichtes Aschaffenburg hat klar dargelegt (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11), dass im Falle einer geschäftlichen Nutzung eines Facebook-Profils die Pflichtangaben gem. § 5 TMG gemacht werden müssen.
So wurde im Urteil zu diesem Verfahren ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht, sollten die im Auftritt und Profil „Fr. A.“ auf der Website von Facebook (http://www.f…com) nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung gehalten werden.
Die Urteilsbegründung weist das sehr deutlich aus:
Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07.-29.07.2011 bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.
Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).
Es ist also unbedingt angeraten, Unternehmensdarstellungen in jedweder Onlineumgebung konsequent mit einem korrekten und aktuellen Impressum zu versehen.
[Bild - Urheber: Carlo Schrodt | pixelio.de]
