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  • Impressumspflicht von Unternehmen in einer Social Community Präsenz

    Ein Urteil des Landgerichtes Aschaffenburg hat klar dargelegt (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11), dass im Falle einer geschäftlichen Nutzung eines Facebook-Profils die Pflichtangaben gem. § 5 TMG gemacht werden müssen.

    So wurde im Urteil zu diesem Verfahren ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht, sollten die im Auftritt und Profil „Fr. A.“ auf der Website von Facebook (http://www.f…com) nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung gehalten werden.

    Die Urteilsbegründung weist das sehr deutlich aus:
    Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07.-29.07.2011 bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.

    Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

    Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

    Es ist also unbedingt angeraten, Unternehmensdarstellungen in jedweder Onlineumgebung konsequent mit einem korrekten und aktuellen Impressum zu versehen.

    [Bild - Urheber: Carlo Schrodt | pixelio.de]