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Der Datenschutzjahresbericht

Zum Jahresende planen sich Datenschutzbeauftragte gern einige Stunden ein, um den Bericht über die zurückliegenden Entwicklungen, den aktuellen Stand, sowie mögliche Prognosen für das kommende Jahr zu verfassen.

Der Aufwand hierfür ist nicht gering eizuschätzen und ich kann nur dafür plädieren, die notwendige Zeit auch zur Verfügung zu stellen und sich die Unterstüzung der Kolleginnen und Kollegen zu holen, um letzte Informationen dafür zu erhalten.

Der Geschäftsführung empfehle ich durchweg, einen Bericht einzufordern und dann auch aufmerksam zu lesen, selbst wenn dieser möglicherweise lang und teilweise bürokratisch anmutet. In jedem Fall zeigt er Ihnen den Stand der Dinge und kann als Handlungsempfehlung für weitere Schritte gute Dienste leisten.

Die bekannten Fachmedien und Foren liefern Handreichungen für Struktur und Schwerpunkte eines solchen Berichtes:

Datenschutz Praxis
BfDI

Datenschutz ist Chefsache

Das Unternehmen vor Schaden durch unnötige Fehler oder Datenklau zu bewahren.

Verschiedene Gesetze legen fest, dass eine klare Haftung bei der Geschäftsführung zu sehen ist, was Datensicherheit und Datenschutz betrifft.
§ 9 BDSG: Kontrolle von Zugriff, Übermittlung und Verfügbarkeit von Daten.
§ 88 TKG, § 206 StGB: Schutz des Fernmeldegeheimnisses.

§ 91 Abs. 2 AktG (Innenhaftung): Pflicht zum Risikomanagement.
§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG (Innenhaftung): Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Manchen erscheint es nahezu unmöglich, in jedem Bereich alles Notwendige zu tun. Dennoch ist eine eher schädliche Reaktion jene, zu denken, dass hier nichts geschehen kann.
Die tagesaktuellen Meldungen in den verschiedensten Medien zeigen ein anderes Bild und allein der Rufschaden durch derlei Berichterstattung ist mehr als schmerzhaft für den Unternehmenserfolg.

Vortrag zu Datenschutz

2008
Vortrag für die Unternehmer des Lions Club Ebersberg zum Thema Datenschutz
Lions Club Ebersberg