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Studie zum Selbst- und Fremdbild des DSB zeigt konkreten Handlungsbedarf auf

Ob es nun die Beratungskompetenz des internen oder externen Datenschutzbeauftragten ist, dessen “Machtfülle” und Wirkungsgrad oder auch das Verständnis seiner Aufgaben; in Summe ist der Gesetzgeber aufgerufen, die erforderliche Fachkompetenz verbindlich an ein Studium oder ähnliches zu knüpfen.

In der im Dezember 2011 veröffentlichten, wissenschaftlichen “Studie zum Selbst- und Fremdbild des DSB“, welche der BvD e.V. in Kooperation mit der Universität Oldenburg durchgeführt hat, wird u.a. transparent, dass die Fachkunde des DSB oftmals als nicht ausreichend eingestuft wird.

Zudem sollte im Rahmen der Ausbildung der Datenschutzbeauftragten deutlich mehr Augenmerk auf deren Kommunikations- und Beratungskompetenz gelegt werden. Ein klares Berufsbild unterstützt die Eigen- wie auch Fremdeinschätzung dieser wichtigen Position.

Für Unternehmen ist es empfehlenswert, auf die Fachkunde und fortlaufende Weiterbildung ihrer Datenschutzbeauftragten zu achten. Eine Alibi-Funktion verschwendet Geld und Zeit.

[Bild - Urheber: Dagmar Zechel | pixelio.de]

Impressumspflicht von Unternehmen in einer Social Community Präsenz

Ein Urteil des Landgerichtes Aschaffenburg hat klar dargelegt (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11), dass im Falle einer geschäftlichen Nutzung eines Facebook-Profils die Pflichtangaben gem. § 5 TMG gemacht werden müssen.

So wurde im Urteil zu diesem Verfahren ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht, sollten die im Auftritt und Profil „Fr. A.“ auf der Website von Facebook (http://www.f…com) nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung gehalten werden.

Die Urteilsbegründung weist das sehr deutlich aus:
Die Antragsgegnerin hat auch unlauter im Sinne von § 3 i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt, da sie im Zeitraum 25.07.-29.07.2011 bei ihrem Facebookauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt hat.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten, sie stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07).

Es ist also unbedingt angeraten, Unternehmensdarstellungen in jedweder Onlineumgebung konsequent mit einem korrekten und aktuellen Impressum zu versehen.

[Bild - Urheber: Carlo Schrodt | pixelio.de]

Der Datenschutzjahresbericht

Zum Jahresende planen sich Datenschutzbeauftragte gern einige Stunden ein, um den Bericht über die zurückliegenden Entwicklungen, den aktuellen Stand, sowie mögliche Prognosen für das kommende Jahr zu verfassen.

Der Aufwand hierfür ist nicht gering eizuschätzen und ich kann nur dafür plädieren, die notwendige Zeit auch zur Verfügung zu stellen und sich die Unterstüzung der Kolleginnen und Kollegen zu holen, um letzte Informationen dafür zu erhalten.

Der Geschäftsführung empfehle ich durchweg, einen Bericht einzufordern und dann auch aufmerksam zu lesen, selbst wenn dieser möglicherweise lang und teilweise bürokratisch anmutet. In jedem Fall zeigt er Ihnen den Stand der Dinge und kann als Handlungsempfehlung für weitere Schritte gute Dienste leisten.

Die bekannten Fachmedien und Foren liefern Handreichungen für Struktur und Schwerpunkte eines solchen Berichtes:

Datenschutz Praxis
BfDI

Der Datenschutz geht mit der Zeit – aber er geht nicht weg

Wenn Sie davon ausgehen, dass der Datenschutz ein Thema ist, welches in Ihrem  Unternehmen “schon ausreichend” Beachtung findet und Sie nicht “das auch noch” angehen wollen, empfiehlt sich möglicherweise die Lektüre der Ergebnisse verschiedener Fachgremien, welche es in jüngerer Zeit zunehmend schaffen, diesen wieder und wieder in den Fokus von Politik und Gesellschaft zu setzen.
Anhand von vier im Folgenden vorgestellten Sachverhalten läßt sich gut veranschaulichen, welche Dynamik diesem Thema inzwischen innewohnt.

Für die GeschäftsführerInnen der Unternehmen kann das ein klares Signal sein, zu handeln und die internen Weichenstellungen in Richtung Datenschutz zu stellen, um nicht von der mehr und mehr einsetzenden Sensibilisierung kalt erwischt zu werden.

Denn dann drohen im Zweifelsfall Bußgelder und vor allen Dingen ein möglicher Rufschaden. (weiterlesen …)

Potentiale entdecken

Unternehmenspotentiale entdecken, durch vernünftig umgesetzten Datenschutz.

Durch ein vernünftig aufgesetztes und ernstgenommenes Datenschutzaudit entdeckt man nicht nur etwaige Schwachstellen, sondern auch Potentiale.
Abläufe, die sich kreuzen, veraltete Prozesse oder gewohnheitsbedingte Umständlichkeiten.

Damit ergibt sich eine Chance, diese zu überdenken und möglicherweise auch zu ändern.